Allgemeine Geschäftsbedingungen

LogaRec GmbH

  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  2. Leistungen von LogaRec
  3. Leistungen des Kunden
  4. Vergütung
  5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
  6. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
  7. Kündigung
  8. Ersatzbemühungen
  9. Haftung
  10. Verschwiegenheitspflicht
  11. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
  12. Abwerbeklausel von LogaRec Mitarbeitern
  13. Höhere Gewalt
  14. Schlussbestimmungen
  1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der LogaRec GmbH (nachfolgend auch „LogaRec“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen LogaRec und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von LogaRec und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn LogaRec diesen nicht gesondert widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.

  1. Leistungen von LogaRec

Leistungen von LogaRec im Sinne dieser AGB sind

  • 2.1  der Nachweis eines von LogaRec vorgestellten Arbeitnehmers zur Einstellung sowie
  • 2.2  sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.
  1. Leistungen des Kunden
  • 3.1  Der Kunde hat sicherzustellen, dass LogaRec sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  • 3.2  Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines durch LogaRec vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte überzeugen.
  • 3.3  Der Kunde hat LogaRec unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zu einer Anstellung unterbreitet.
  1. Vergütung
  • 4.1  Die vom Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer geschuldete Vergütung beläuft sich auf einen bestimmten Prozentsatz des Jahreseinkommens des Bewerbers, das dieser im Rahmen des vom Auftragnehmer vermittelten Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber erhält. Das insoweit maßgebliche Jahreseinkommen ist das steuerpflichtige Bruttoentgelt einschließlich vereinbarter, garantierter oder im Unternehmen des Auftraggebers üblicherweise gewährter Boni, Gratifikationen, Prämien oder anderer Sonderzahlungen, Provisionen, Kfz-Nutzungspauschalen, Fahrt-/Reisekosten-/Parkplatzzuschüsse und Unternehmensanteilen bzw. Unternehmensanteilsoptionen (im Nachfolgenden bezeichnet als: „Jahreseinkommen“). Die Berechnung des steuerpflichtigen Bruttoentgelts erfolgt immer auf der Grundlage einer Arbeitswoche (40 Stunden). In Bezug auf die Boni, Gratifikationen, Prämien oder anderer Sonderzahlungen, deren Höhe vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen abhängig ist, gelten diese Voraussetzungen zu 100 % als erfüllt.

     

  • 4.2  Soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber nicht ausdrücklich im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, beträgt die dem Auftragnehmer zustehende Vergütung (zuzüglich gesetzlicher USt.):
    • 25 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 0,00 Euro bis 39.999,99 Euro beläuft.
    • 30 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 40.000,00 Euro bis 59.999,99 Euro beläuft;
    • 35 % des Jahreseinkommens, wenn sich das Jahreseinkommen auf 60.000,00 Euro oder mehr beläuft.

       

  • 4.3 Mit Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber ist die vereinbarte Vergütung fällig.

     

  • 4.4  Die Vergütung (zzgl. gesetzlicher USt.) ist nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung des Auftragnehmers über seine Vermittlungsdienstleistungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.

     

  • 4.5 Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nicht erlaubt, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Die Rechnung gilt erst dann als beglichen, wenn und sobald der Auftragnehmer den geschuldeten Betrag vollständig erhalten hat.

     

  • 4.6  Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt:
    • nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer
    • nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch LogaRec vorgeschlagene Person vom Kunden entsprechend eingestellt, so ist im Fall der Anstellung dieser Person das gem. Ziffer 4 (Abs. 4.1 – 4.2) fällige Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) – z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Arbeitnehmer für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.

       

  • 4.7  Der Kunde hat LogaRec unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von LogaRec vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und LogaRec jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen (einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren. Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Kunde die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Kunden oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von LogaRec besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von LogaRec vorgestellte Person beim Kunden eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von LogaRec vorgeschlagen wurde.

Falls der Kunde einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch LogaRec nachgewiesen oder vorgestellt wurde, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von LogaRec, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 35.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter Anwendung von vorstehender Regelung in Ziffer 4 zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, LogaRec zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

  1. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug
  • 5.1  Die Abrechnung der Leistungen erfolgt
    • bei einer Einstellung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kunden und dem Bewerber,
    • bei Anzeigen in Print- und/oder Onlinemedien zum Zeitpunkt der Schaltung/Einstellung,
    • bei sonstigen Leistungen bei entsprechendem Vertragsschluss.
  • 5.2  Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, die angegebenen Preise und Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • 5.3  Der Kunde kommt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges des Kunden ist LogaRec berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen 5% über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von LogaRec bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
  • 5.4  Die Aufrechnung kann vom Kunden nur mit Forderungen erfolgen, die von LogaRec schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  1. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
  • 6.1  Die Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grds. nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber LogaRec geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
  • 6.2  Kann LogaRec die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die LogaRec nicht zu vertreten hat, hat LogaRec das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft LogaRec in diesem Falle jedoch ausdrücklich nicht.
  1. Kündigung
  • 7.1  Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
  • 7.2  LogaRec ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
    • der Kunde zahlungsunfähig ist
    • über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
    • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
    • der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von LogaRec in Verzug befindet oder
    • der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  • 7.3  Die sonstigen, LogaRec zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
  1. Ersatzbemühungen
  • 8.1  Kündigt eine von LogaRec für eine Einstellung beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Person innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einer solchen Person innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsantritt, wird LogaRec sich bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Dies setzt jedoch die erfolgte Zahlung eines sog. Retainers (einer ersten Rate) in zwischen den Parteien zu vereinbarender Höhe voraus. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von LogaRec ausdrücklich nicht übernommen.
  • 8.2  Dies gilt insofern nicht, als dass die Kündigung
    • seitens des Kunden durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des
      Arbeitsplatzes o. ä.
    • durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung
    • durch betriebsbedingte Kündigung 
    • durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen
    • infolge der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen oder
    • aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.
  • 8.3  Ziffer 8 gilt zudem nicht, wenn der Kunde die für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person von LogaRec gestellte Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt.
  • 8.4  Die Ersatzbemühungen von LogaRec sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von LogaRec. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden zum Vergütungsanspruch von LogaRec steht dem Kunden bei einer Ersatzbemühung daher ausdrücklich nicht zu.
  1. Haftung

9.1  Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 9.2 wird die Haftung von LogaRec für Schadenersatz wie folgt beschränkt:

9.11  LogaRec haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, diese wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 1 Mio. EUR (in Worten: eine Million Euro).

9.12  LogaRec haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

  • 9.2  Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
  • 9.3  LogaRec übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden gemäß Ziffer 3.2. obliegt.
  • 9.4  Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
  1. Verschwiegenheitspflicht
  • 10.1  Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen.
  • 10.2  Die von LogaRec vorgestellten Bewerber werden zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß DSGVO verpflichtet.
  1. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
  • 11.1  Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von LogaRec, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von LogaRec vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
  • 11.2  Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch LogaRec vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von LogaRec zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 35.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Kunde für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, LogaRec zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
  1. Abwerbeklausel von LogaRec Mitarbeitern

Der Kunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von LogaRec abzuwerben, einzustellen oder anderweitig zu beauftragen, auch nicht über etwaige Konzernunternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden, es sei denn, der Mitarbeiter selbst sollte sich initial und aktiv aufgrund einer spezifischen Stellenausschreibung auf diese bewerben. In jedem Fall eines Verstoßes gegen diese Abwerbeklausel durch den Kunden kann LogaRec eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 geltend machen. Zusätzlich zur Zahlung der Vertragsstrafe ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Honorars in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet.

  1. Höhere Gewalt

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von LogaRec liegende und von LogaRec nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden LogaRec für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.

  1. Schlussbestimmungen
  • 14.1  Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • 14.2  Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
  • 14.3  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf. LogaRec ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
  • 14.4  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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